15 der Beschuldigte im Strafverfahren und – jedenfalls mehrheitlich – auch im Strafvollzug korrekt und scheint nachgereift zu sein (vgl. dazu E. 19. hiernach). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt.