1498 f.) lauten positiv, was ebenfalls erwartet werden darf. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens seiner leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit einsichtig und aufrichtig reuig ist. Deshalb ist ihm eine Strafreduktion von einem Jahr zu gewähren. Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen. Ebenfalls ist keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 2122). Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter verhielt sich