1825, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist als teilgeständig zu bezeichnen. Er hat den Messerstich von Anfang an zugegeben, auch wenn dieses Geständnis gewissermassen unter dem Druck der gegen ihn vorliegenden Beweismittel erfolgte. Er hat sich im Verfahren stets kooperativ und korrekt verhalten, was erwartet werden darf. Die Führungsberichte der Regionalgefängnisse E.________(Ortschaft) vom 27.11.2021 (pag. 235 f.) und AA.________ (Ortschaft) vom 15.08.2022 (pag. 1498 f.) lauten positiv, was ebenfalls erwartet werden darf.