Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse fliessen neutral in die Strafzumessung ein. Die Einschränkungen des Beschuldigten fanden bereits Eingang bei der Strafmilderung zufolge der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und sind nicht erneut zu berücksichtigen. 11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz was folgt aus (pag. 1825, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist als teilgeständig zu bezeichnen.