A.________ ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 1116). Seine diversen gelöschten Jugendvorstrafen (vgl. pag. pag. 1076 ff.) dürfen vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft, was zu erwarten ist und ebenfalls neutral zu gewichten ist.