Seitens der Institution wurden seine Chancen für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ohne Unterstützungsmassnahmen als unrealistisch eingeschätzt. Anfang März 2021 begann der Beschuldigte eine Eignungsabklärung bei der X.________, welche er bereits am 12. März 2021 abbrach. Am 26. April 2021 begann er eine dreimonatige Abklärung in der Y.________ im Bereich Z.________ (Beruf), wobei es zu vielen Fehlzeiten und Krankheitstagen kam. Auch diese Massnahme wurde anfangs Juni 2021 aufgrund seiner Verhaftung abgebrochen (vgl. u.a. pag. 1180 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten.