Er stach denn auch nicht im Rahmen eines dynamischen Geschehens zu, sondern aus einer passiven Position heraus. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit insgesamt einen im Vergleich zur Vorinstanz leicht tieferen Abzug von 15%, ausmachend rund eineinhalb Jahre. 10.4 Fazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von acht Jahren.