Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte weder in Bedrängnis noch befand er sich in einer Not(wehr)lage. Die Ausgangslage präsentierte sich nicht derart komplex, dass sie den Beschuldigten in einem Ausmass überfordert hätte, in dem die Verminderung der Schuldfähigkeit erheblich ins Gewicht fallen würde. Der Beschuldigte hatte hinreichend Zeit, sich ein Bild der Situation zu machen und diese – auch unter Berücksichtigung seiner Defizite – korrekt einzuschätzen. Er stach denn auch nicht im Rahmen eines dynamischen Geschehens zu, sondern aus einer passiven Position heraus.