Diese leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich mit der Vorinstanz mindernd auf das Verschulden aus. Wie hiervor bereits festgehalten (vgl. E. 10.1.2 hiervor), behändigte der Beschuldigte das Messer allerdings nicht nur im Hinblick auf die Erstellung von Videos und Fotos, sondern trug dieses auch zum vermeintlichen Selbstschutz auf sich. Er setzte dieses unvermittelt ein, als er unbeteiligt neben einer sich zwischen dem Opfer und L.________ zutragenden, rein verbalen Auseinandersetzung stand. Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte weder in Bedrängnis noch befand er sich in einer Not(wehr)lage.