Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Gemäss dem Gutachten vom 10. Dezember 2021, auf das sich auch die Kammer stützt (vgl. dazu E. 19. hiernach), war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt (pag. 1205). Diese leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich mit der Vorinstanz mindernd auf das Verschulden aus.