13 dass der Beschuldigte das Messer nicht wie behauptet in den Ausgang mitgenommen hat, weder an der Geburtstagsfeier in O.________ (Ortschaft), wo er am Tatabend zuvor noch war, hatte er das Messer dabei, noch dann, als er sich mit L.________ und P.________ in E.________(Ortschaft) traf. Vielmehr holte er dieses auf dem Nachhauseweg, sodass er nicht damit rechnen musste, noch in eine Auseinandersetzung verwickelt zu werden, zumal es sich um rund 4 Uhr morgens und um die Zeit der noch geltenden Pandemierestriktionen handelte.