Rechtsanwalt G.________ wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, es sei vorliegend eine analoge Anwendung der actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) anzunehmen (pag. 1723). Schliesslich habe der Beschuldigte gewusst, dass er eine «kurze Zündschnur» habe, habe aber trotzdem das Messer mitgenommen. Folglich habe er damit rechnen müssen, dass, wenn er in eine Auseinandersetzung oder Schlägerei gerate, er das Messer auch einsetze, weshalb keine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht folgen: Es ist erstellt,