1154 ff.) sowie auf eigene Sitzungen mit dem Beschuldigten von drei Mal je 1 Stunde (pag. 1169). Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und wurde lege artis erstellt. Das Gericht stellt auf das Gutachten und dessen Ergänzung vollumfänglich ab, womit von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ausgegangen wird.