1224) hat er festgehalten, dass dies auch gilt, wenn man die Angaben des Exploranden zum Tatgeschehen (Bedrohung durch den Geschädigten) als Schutzbehauptung einstuft. Das Gutachten (sowie die Ergänzung dazu) stützte sich nebst den Strafakten auch auf die IV-Akte des Beschuldigten (pag. 693 ff.), auf den Führungsbericht des Regionalgefängnisses E.________(Ortschaft) vom 27.11.2021 (pag. 235 f.), auf das testpsychologische Zusatzgutachten vom 22.11.2021 (pag. 1154 ff.) sowie auf eigene Sitzungen mit dem Beschuldigten von drei Mal je 1 Stunde (pag. 1169).