der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts dieser vergleichsweise geringen Tatfolgen erscheint ein leicht höherer Abzug als in erster Instanz angezeigt resp. erachtet die Kammer einen Abzug von zwei Jahren als angemessen. 10.3.2 Verminderte Schuldfähigkeit Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist zur verminderten Schuldfähigkeit folgendes zu entnehmen (pag. 1823 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. I.________ vom 10.12.2021 (pag.