_ zu kümmern. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind dagegen – im Vergleich zum vollendeten Delikt mit Todesfolge – vergleichsweise gering ausgefallen. Ein Abzug rechtfertigt sich damit in erster Linie aufgrund der deutlich weniger gravierenden tatsächlichen Folgen der Tat mit vergleichsweise geringfügigen langfristigen Einschränkungen. Die medizinische Behandlung erfolgte zeitnah und verlief komplikationslos. Die anhaltenden Folgen der Tat sind «einzig» psychischer Natur (vgl. dazu pag. 1793 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).