Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht starb; der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag extrem nahe. Der Todeseintritt und die unmittelbare Lebensgefahr konnten einzig durch die rasche medizinische (Erst-)Versorgung abgewendet werden (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin N.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 2147]). Der Beschuldigte seinerseits trug nichts zum Ausbleiben des Taterfolgs bei, sondern verliess den Tatort, ohne sich um F.________ zu kümmern.