Zwar bestand für den Privatkläger keine unmittelbare Lebensgefahr, allerdings fehlte nicht viel. Der Beschuldigte hat einen vollendeten Versuch begangen. Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben ist und die körperlichen Folgen des Vorfalls für den Privatkläger letztlich vergleichsweise gering waren, was rein dem Zufall zu verdanken ist, führt dazu, dass keine grosse Strafminderung zu gewähren ist. Angesichts der erheblichen Gefahr der Verwirklichung des tatbe-