10.2.3 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits geht die Kammer (bei hypothetischem Erfolgseintritt) von einem mittleren Tatverschulden aus. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren. 10.3 Strafmilderungsgründe 10.3.1 Versuch Die Vorinstanz erwog was folgt (pag. 1823, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass der Tod des Privatklägers vorliegend nicht eingetreten ist, ist letztlich blossem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung und nicht etwa dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken. Zwar bestand für den Privatkläger keine unmittelbare Lebensgefahr, allerdings fehlte nicht viel.