Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Vielmehr ist der hohe Grad der Vermeidbarkeit mit der Vorinstanz und entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 2144) leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Beschuldigten erfolgt bei der Strafmilderung zufolge verminderter Schuldfähigkeit (vgl. E. 10.3.2 hiernach). Die Vermeidbarkeit wirkt sich zusammen mit dem absolut nichtigen Beweggrund (vgl. E. 10.2.1 hiervor) im Umfang von einem Jahr straferhöhend aus. Mit Blick auf den Strafrahmen bleibt es damit bei einem mittleren Tatverschulden.