Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Wie hiervor dargelegt, setzte der Beschuldigte das Messer nicht in einem dynamischen Geschehen oder als Reaktion auf einen Angriff ein, sondern während einer verbalen Auseinandersetzung zwischen F.________ und L.________, bei der er passiv danebenstand. Der Beschuldigte hätte weitergehen und die verbalen Provokationen des sichtlich alkoholisierten Opfers ignorieren oder diesen nur verbal begegnen können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.