Vermeidbarkeit Zur Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz folgendes (pag. 1822, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vermeidbarkeit war jederzeit gegeben, der Beschuldigte hätte weitergehen und die verbalen Provokationen des sichtlich alkoholisierten Privatklägers einfach ignorieren können. Wie dargelegt bestand auch keine Notwehrsituation. Der Beschuldigte hat gar selber ausgesagt, dass er völlig überreagiert, sich nichts dabei gedacht und noch überlegt habe, einfach wegzugehen. Die leichte Vermeidbarkeit der Tat wirkt sich leicht straferhöhend aus.