11 treffend ausführte, ist der Beweggrund absolut unverständlich und dürfte seine unüberlegte Aktion auch mit seiner damaligen unreifen Persönlichkeit im Zusammenhang stehen. Der absolut nichtige Beweggrund ist mit der Vorinstanz verschuldenserhöhend zu gewichten. 10.2.2 Vermeidbarkeit Zur Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz folgendes (pag.