im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 2147]). Der Beschuldigte handelte dabei weder im Affekt noch unter schwerer Bedrängnis, sondern während einer verbalen Auseinandersetzung, an der er sich nicht aktiv beteiligte. Er stand lediglich daneben und konnte das Geschehen ohne Hektik verfolgen. Das eventualvorsätzliche Handeln rechtfertigt deshalb lediglich eine Reduktion von 1.5 Jahren. Wie die Vorinstanz zu-