Indem er trotz dieses Wissens zum vermeintlichen Selbstschutz ein derartiges Messer mit sich führte und mit diesem ohne zu Zögern auf das Opfer einstach, überschritt er das für die Inkaufnahme des Erfolgs erforderliche Mass mithin deutlich. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft denn auch einig, dass der Eventualvorsatz im vorliegenden Fall nahe beim direkten Vorsatz (2. Grades) zu verorten ist (vgl. auch die Ausführungen von Staatsanwältin N.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.