Dabei musste dem Beschuldigten im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung zwangsläufig bewusst sein, dass die naheliegende Gefahr einer schweren oder tödlichen Verletzung besteht und sich diese Gefahr aufgrund der Beschaffenheit des Messers und der attackierten Körperregion mit grosser Wahrscheinlichkeit auch verwirklichen dürfte. Indem er trotz dieses Wissens zum vermeintlichen Selbstschutz ein derartiges Messer mit sich führte und mit diesem ohne zu Zögern auf das Opfer einstach, überschritt er das für die Inkaufnahme des Erfolgs erforderliche Mass mithin deutlich.