Der Beschuldigte stach mit einem heftigen und zügigen Stich unvermittelt von der Seite auf das unvorbereitete, ihm körperlich unterlegene und betrunkene Opfer ein. Dabei musste dem Beschuldigten im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung zwangsläufig bewusst sein, dass die naheliegende Gefahr einer schweren oder tödlichen Verletzung besteht und sich diese Gefahr aufgrund der Beschaffenheit des Messers und der attackierten Körperregion mit grosser Wahrscheinlichkeit auch verwirklichen dürfte.