Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was unter dem Titel der Willensrichtung praxisgemäss zu einer Reduktion der Tatschwere führt. Die von der Vorinstanz vorgenommene und seitens der Verteidigung beantragte Reduktion um einen Drittel (pag. 2144) ist nach Ansicht der Kammer jedoch zu hoch. Der Beschuldigte stach mit einem heftigen und zügigen Stich unvermittelt von der Seite auf das unvorbereitete, ihm körperlich unterlegene und betrunkene Opfer ein.