Subjektive Tatschwere 10.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Hierzu führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag. 1821 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte handelte wie dargelegt eventualvorsätzlich, was sich deutlich, im Umfang von rund einem Drittel, strafmindernd auszuwirken hat. Die Beweggründe sind demgegenüber absolut nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat völlig unverhältnismässig reagiert und war mit der Situation überfordert, was jedoch auch mit seinen unreifen Persönlichkeitszügen (vgl. hiernach) zusammenhängt. Die Beweggründe wirken sich dennoch leicht straferhöhend aus.