Die Vorinstanz verneinte denn auch zu Recht eine Not(wehr)situation. Für den Beschuldigten bestand damit kein Anlass, das Messer zu ziehen, einen Schritt auf das Opfer zuzumachen und unvermittelt zuzustechen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur einmal zustach, fällt angesichts der dargelegten Umstände nicht massgeblich ins Gewicht. 10.1.3 Fazit Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zu einer mittleren objektiven Tatschwere. Angemessen erscheinen 12 Jahre Freiheitsstrafe. 10.2 Subjektive Tatschwere 10.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Hierzu führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag.