10 F.________ und L.________ im Gange, jedoch hielten sich sowohl der Beschuldigte als auch M.________ im Hintergrund auf und beteiligten sich beide nicht aktiv an der verbalen Auseinandersetzung. Von Seiten des Opfers ging kein Schubs, Schlag oder Stoss gegen L.________ voraus und das Opfer traf auch keine Anstalten hierzu. Aus Sicht des Beschuldigten bestanden mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Angriff von F.________ gegen ihn oder L.________ droht. Die Vorinstanz verneinte denn auch zu Recht eine Not(wehr)situation.