2142 Z. 29]), so dass der Beschuldigte das Messer zuerst aus der Messerscheide ziehen musste, bevor er es einsetzen konnte. Der Beschuldigte hatte sich zudem bewusst dafür entschieden, ein derartiges Messer «zu seinem eigenen Schutz» mit auf den Nachhausweg zu nehmen und zögerte nicht, es gegen das ihm klar unterlegene Opfer einzusetzen. Er stach unvermittelt und für das Opfer völlig überraschend in dessen hinteren, unteren Rückenbereich zu, was von einer beachtlichen Abgebrühtheit, Kaltblütigkeit und Geringschätzung des menschlichen Lebens zeugt.