der Griff ist zudem mit einer Vorrichtung versehen, die beim Zustechen das Abrutschen der Hand in Richtung der Klinge verhindern soll (vgl. pag. 287). Ebenfalls ist das spontane Handeln des Beschuldigten insofern zu relativieren, als sich das Messer in einer Messerscheide befand (vom Beschuldigten bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 2142 Z. 29]), so dass der Beschuldigte das Messer zuerst aus der Messerscheide ziehen musste, bevor er es einsetzen konnte.