Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, weshalb er in dieser Nacht das Messer eingesetzt habe, ergänzend an, dass er damals gedacht habe, dass er sich beschützen müsse. Das Messer hätte er nicht unbedingt gebraucht, aber in dem Moment habe er Angstzustände gehabt. Deswegen habe er es eigentlich dabeigehabt. Es sei schon für Fotos und so gewesen, aber auch zu seinem eigenen Schutz (pag. 2138 Z. 7 ff.). Die Anschlussfrage, warum er das Gefühl gehabt habe, dass er sich schützen müsse, und warum er Angstzustände gehabt habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «In E.________(Ortschaft) ist es halt so…