Diesen Ausführungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan aus der Situation heraus. Die Vorinstanz erachtete die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Messer auf dem Nachhauseweg in einem Keller geholt und zwecks Erstellung von Videoclips auf sich getragen hatte, als glaubhaft (pag. 1813, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, weshalb er in dieser Nacht das Messer eingesetzt habe, ergänzend an, dass er damals gedacht habe, dass er sich beschützen müsse.