9 10.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Zur Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Rechtsgutverletzung führte die Vorinstanz folgendes aus (pag. 1821, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend handelt es sich um eine spontane, nicht geplante Tat, welche aus der Situation heraus geschah. Zwar hat der Beschuldigte dem Privatkläger nur einen und nicht mehrere Messerstiche versetzt, aber dafür handelte es sich um eine sehr lange Klinge von 25 cm.