Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedes Menschenleben gleich hoch zu gewichten, weshalb die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts noch keine Differenzierung im Strafmass erlaubt. Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den Tatfolgen sind beim Strafmilderungsgrund des Versuchs näher zu beleuchten (vgl. dazu E. 10.3.1 hiernach).