Dieser Umstand ist innerhalb des Strafrahmens neutral zu gewichten: Einerseits gibt es nichts Schlimmeres als den Tod, andererseits ist gerade dieser auch Voraussetzung für die Anwendung des grossen Strafrahmens und diesem somit inhärent. Vorliegend verheilten die lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklägers komplikationslos, der psychische Heilungsverlauf hält demgegenüber noch an. Der Privatkläger leidet noch heute unter den Folgen der Tat und ist nach wie vor auf psychologische Betreuung angewiesen.