10. Tatkomponenten 10.1 Objektive Tatschwere 10.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (pag. 1821, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem kennt, nämlich das menschliche Leben. Wird es beim vollendeten Delikt ausgelöscht, ist der Tatbestand erfüllt. Dieser Umstand ist innerhalb des Strafrahmens neutral zu gewichten: