Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Versuch und die verminderte Schuldfähigkeit stellen Strafmilderungsgründe dar, die es ermöglichen, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zu den Tat- und Täterkomponenten zeigen, liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche die gemäss Art.