8 9. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig schuldig erklärt. Die Strafdrohung für vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei die Strafe infolge Versuchs zu mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen von Art. 111 StGB blieb im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, unverändert.