2141 Z. 44]). F.________ war dem Beschuldigten nicht nur körperlich, sondern auch aufgrund seiner Verfassung klar unterlegen. Ebenfalls fand die verbale Auseinandersetzung nicht zwischen F.________ und dem Beschuldigten, sondern zwischen F.________ und L.________ statt. Von F.________ ging keine Bedrohung aus und die oberinstanzlich getätigte Aussage des Beschuldigten, wonach er Angstzustände gehabt habe (pag. 2138 Z. 8), ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte stach bewusst auf F.___