der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen keine. Demnach ist – anders als auch oberinstanzlich vom Beschuldigten vorgebracht (pag. 2138 Z. 23 ff.) – nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise vom Opfer F.________ provoziert wurde oder F.________ einen Schritt auf den Beschuldigten zumachte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten ist ferner erstellt, dass er sehr wohl darum wusste, F.________ mit dem Messer getroffen und verletzt zu haben (vgl. die oberinstanzlichen Aussagen [pag. 2138 Z. 25 f. und Z. 30; pag. 2141 Z. 44]).