7 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist zufolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. Für das Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung kann damit einhergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1814 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1817 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).