Informationssystem zu überprüfen und über die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zulasten des Beschuldigten Berufung erhoben hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.