7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft fochten das Urteil lediglich teilweise an. Demzufolge sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: - Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.________ (Ziff. I. erster Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.___