4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. In Bezug auf das (mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 festgelegte) Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes sei die Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________ zu verfügen.