1. A.________ habe in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzugehen. 6 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (Art. 20 N-SIS Verordnung) anzuordnen. 3. Das von A.________ erfasste DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).