Weiter war die Einvernahme des Sachverständigen, med. pract. I.________, in der Berufungsverhandlung vorgesehen (vgl. Vorladung vom 20. November 2023 [pag. 1959 f.]). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 stellte die Verfahrensleitung aufgrund der erfolgten forensisch-psychiatrischen Exploration des Beschuldigten im Rahmen der Ausarbeitung der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 24. Mai 2024, den diesbezüglichen Ausführungen sowie den Anträgen der Parteien in den Berufungserklärungen in Aussicht, die Vorladung von med. pract. I.________ zu widerrufen, und erteilte den Parteien Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag.