1893). Es wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend gemacht. 3 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wurde die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festgestellt, F.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen und die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren bestimmt (pag. 1931 ff.).